Die GEMA hatte sich mit der BITKOM im Dez. 2011 geeinigt, dass in Online-Musikshops künftig Hörproben von 90 statt bisher 30 Sekunden erlaubt sein werden. Demnach sollen aber nicht alle Musik- Einblendungen von bis zu 90 Sekunden zulässig werden. Bislang ist es z. B. im Tanzsport sehr ärgerlich, wenn wesentliche Video-Berichte und YouTube-Videos dem GEMA-Verbot zum Opfer fallen:

WDC-AL, GEMA + Musik-Rechte
GEMA als Verwertungsgesellschaft
Die GEMA hält zahlreiche Verwertungsrechte, aber eben nicht alle. Wie und welche Musik online in einem Video verbreitet werden darf, ist schon schwer zu ermitteln. Schwer erträchlich wird die Prüfung, wenn der eigentliche Gegenstand des Berichts – im Beispiel oben das Turnier im Tanzsport – hinter das Beiwerk (Musik) zurückritt. Die Kurz-Berichterstattung in Medien wäre wohl zulässig, die private Verbreitung – auf YouTube und in Hobbyblogs – war dagegen oft schnell verboten.
GEMA und YouTube, MyVideo & Co
Wie die neuen Regeln sich auf die Online-Medien auswirken wird, bleibt abzuwarten. YouTube hat sich bislang offenbar kooperativ gezeigt. Andere Videoplattformen meist ebenfalls. Bislang sind aber auch Massenabmahnungen der Video-Anbieter oder Anbietern von embedded Videos von der GEMA nicht ausgegangen. Die Rechtsentwicklung wird zur Zeit jedenfalls in Fortschreibung des klassischen Urheberrechts vorwiegend in Eigenregie betrieben.
Weiterführende Informationen
- Pressemitteilung BITKOM: Einigung von BITKOM und GEMA zu Online-Musik
- Embedded Tanzsport-Video: Youtube Konto gekündigt
Tags: Video, GEMA, Video & Co, Rechte, Recht für Blog-Autoren
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